II. Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet erhebt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. August 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig gibt er eine Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 (Beschwerdebeilage [