Der Beschwerdeführer äusserte sich, vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet, mit Schreiben vom 21. November 2024 (AB 9) und vom 8. Januar 2025 (AB 11) zum angekündigten Vorgehen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma C____ den Betrag von Fr. 132'780.15 zu bezahlen und trat eine allfällige Konkursdividende an den Beschwerdeführer ab.