{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nArbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des\nBeschwerdeführers zurückzuführen ist.\n3.4.4. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als\nalleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ eingetragen\n(AB 1). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu (vgl. E 3.3.2). Wie unter\nE. 3.3.2 aufgeführt, obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH nach\nArt. 812 Abs. 1 und 2 OR gewisse Sorgfalts- und Treuepflichten sowie\nunentziehbare Aufgaben, namentlich die Ausgestaltung des Rechnungswesens und\ndie Finanzkontrolle. Zu den Sorgfaltspflichten zählen auch Überwachungspflichten.\nBei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um ein kleines Unternehmen. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen oblag\nes dem Beschwerdeführer, den Überblick über alle wesentlichen Belange des\nUnternehmens zu haben. Darunter fällt auch das Beitragswesen.\n3.4.5. Mit der Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflichten ist die\nWiderrechtlichkeit gegeben. Dies lässt die Vermutung zu, dass ein absichtliches\noder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3.2). Um diese\nVermutung umzustossen, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von\nausstehenden Forderungen in Liquidationsengpässe geraten, sodass er aufgrund\ndessen seiner Verpflichtung der Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen\nnicht bzw. nicht rechtzeitig nachkam. Er habe konkret auf den Ausgang des\nVerfahrens gegen die D____ gewartet, um die bestehenden Forderungen der\nGläubiger zu begleichen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorbringen mag jedoch die\nlange Dauer der vorliegenden Beitragslücken von drei Jahren nicht zu\nrechtfertigen. Es liegen Ausstände über mehrere Jahre vor. Damit handelt es\nsich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand\noder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch\nUrteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3). Vielmehr\nberechtigt auch eine vage Hoffnung auf Besserung nicht dazu, einen unrentablen\nBetrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (vgl. bereits Urteil\ndes Sozialversicherungsgerichts vom 13. September 2022 [AK.2021.11] E. 5.7.2). Darüber\nhinaus sind fehlende finanzielle Mittel für sich allein auch kein Grund, die\nBeiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall nur\nso viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge\ngedeckt sind (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).\n3.4.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die\nNichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als mindestens\ngrobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht\ngegeben.\n3.5.\n3.5.1. Abschliessend setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG voraus,\ndass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von\nVorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist\n(BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V\n120 E. 4). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater\nKausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate\nUrsache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von\nder Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also\ndurch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a =\nPraxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen; vgl. Félix Frey, a.a.O.: Rz 108).\n3.5.2. Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG\nund Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht fraglos auch\nein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen\nund die ausstehenden Beiträge bezahlt, hätten weitere Beitragsrückstände und\ndamit der entstandene Schaden vermieden werden können. Sowohl im Hinblick auf\nden natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang hätte ein\npflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können.\n3.6.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche\nHaftungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer, für den der\nBeschwerdegegnerin verursachten Schaden in Höhe von Fr. 131'280.15 haftet.\n4.\n4.1.\nEntsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde\ngegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 abzuweisen.\n4.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16\nSVGG kostenlos.\n"}