{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n3.4.\n3.4.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG\nentsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die\nArbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften\nverletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist\n(vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit\nsind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den\nVorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist\ngegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen (Félix Frey, a.a.O.: Rz 46; vgl. BGE 112 V 156 E. 4. =\nPraxis 1987 Nr. 132; 108 V 199 E. 3a; 98 V 26 E. 6 mit Hinweisen; ZAK 1972\nS. 729; 1961 S. 448). Art. 52 AHVG statuiert demnach eine\nVerschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus\nöffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann\nbegründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten\nder Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen\noder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit\nausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein\nArbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der\nAusgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig\nwird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften\nals erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b = ZAK\n1983 S. 105 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf\njedoch die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung\nvon Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der\nArbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig\nverletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns\noder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 199 E. 1; 108\nV 183 E. 1b). Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52\nAHVG - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig,\nLöhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend die darauf geschuldeten AHV-Beiträge\nnicht gedeckt waren. Dabei ist die Dauer des Normverstosses ein\nBeurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen\nist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015\nE. 4.2.2; 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2; BGE 121 V 243 E. 4b).\nDemnach obliegt es den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu\nliefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder\nGrobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht\ngeltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne\nweiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen\nErgebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 E. 4.2.2; vgl. auch Marco Reichmuth,\nDie Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art 52 AHVG,\nZürich/Basel/Genf 2008, Rz 745; BGE 108 V 189 E. 2b).\n3.4.2. Nicht jedes,\neinem Unternehmen als solchem, anzulastende Verschulden muss auch ein solches\nseiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit\neine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen\nrechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist.\nOb ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der\nVerantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person\nübertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen\nVerhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der\nals solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung\nzu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der\nFirma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse\nweitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell\neingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die\nFunktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse\nzufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden\nnach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V\n237). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie\nDritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe\nmit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten\nTreuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen Katalog unübertragbarer und\nunentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die\nOberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer\n1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der\nFinanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der\nGeschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der\nGesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Kernstück der nicht\ndelegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört,\ndass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang\ninformiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende\nAuskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).\n3.4.3.\nStreitig und zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher"}