{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n3.3.\n3.3.1. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein\nrechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften\nmissachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu\nderen Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung\nals auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt\nin erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und\nAbrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Félix\nFrey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit\nHinweis auf BGE 98 V 26 E. 5).\n3.3.2.\nArt. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der\nArbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen\nund zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten\nhat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch\nAbrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten\nLöhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt\nund verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers\nist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung\ndieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung\nnach sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.\n4.2.3; BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2; 98 V 26 E. 5, je mit Hinweisen).\n3.3.3.\nAus den Kassenakten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre\nobliegenden Abrechnungs- und Beitragspflichten höchst mangelhaft bzw. nicht\nnachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.\nDie Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten belegen auch die protokollierten\nAussagen des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (AB 15), wonach der letzte\nGeschäftsabschluss im Jahr 2016 erstellt worden sei. Sodann ist die\nGesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021\neinzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht\nnachgekommen. Daraufhin sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst,\nBussenverfügungen zu erlassen (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Ferner war die Gesellschaft\nseit 2019 mit den Beitragszahlungen im Rückstand und führte auf den zwischen 2020\nbis 2022 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht ab. Die\nBeschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu\nmahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. AB 2\n– dazugehörige Beilage 15 – und AB 7). Die Gesellschaft verletzte somit ihre\nBeitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34\nAHVV.\n"}