{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n3.2.5.\nDer Beschwerdeführer ist mit den Beitragszahlungen seit 2018 im\nRückstand. Ebenfalls wurden seit 2019 zahlreiche Zahlungsbefehle sowie\nVerlustscheine für verschiedene Gläubiger – überwiegend der öffentlichen Hand –\nausgestellt (AB 2 – dazugehörige Beilage 2). Aus den Kassenakten ergibt sich,\ndass die letzte Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt im Jahr\n2021 erfolgte (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Insbesondere war für die\nBeschwerdegegnerin das Vorliegen von insgesamt 34 Verlustscheinen im\nGesamtbetrag von rund Fr. 370'000.-- ersichtlich (AB 2 – die dazugehörigen\nBeilagen 2 und 15). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September\n2022 die Auflage der Kollokationspläne durch das Betreibungsamt des Kantons\nBasel-Stadt angezeigt (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 11-14). Folglich\nstellte sie am 22. September 2022 das Konkursbegehren (AB 2). Schliesslich\nwurde mit Wirkung ab dem 1. November 2022 der Konkurs über die C____ nach\nArt. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG durch das Zivilgericht des Kantons\nBasel-Stadt eröffnet und die Gesellschaft damit aufgelöst (AB 1 und 3).\nDaraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 sowie im Sinne\neines Nachtrags am 28. August 2024 ihre Forderungen zur Kollokation\nangemeldet (AB 5 und 6).\n3.2.6.\nWie eingangs unter E. 3.1.3 dargelegt, manifestieren die für die\nBeschwerdegegnerin vorliegenden Verlustscheine nach Art. 149 SchKG den Schaden,\nwelcher durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht des Arbeitgebers\nentstanden sind. Demnach musste die Beschwerdegegnerin nach deren Ausstellung\nam 22. Juni sowie 11. Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der\nArbeitgeber seiner Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nachkommen kann. Von\ndiesem Zeitpunkt hinweg stand der Weg zur Belangung der subsidiär haftbaren\nOrgane offen (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Mit dem Erhalt der definitiven\nPfändungsverlustscheine hatte sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom\nEintritt des Schadens, wobei die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens für\nausreichend erachtet wird (vgl. E. 3.1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu\nRecht den gesamten Ausstand als Schaden verfügt. Demnach bestanden zum\nZeitpunkt der Schadenskenntnis keine Gründe für die Beschwerdegegnerin auf den\nAbschluss des Konkursverfahrens abzuwarten. Vielmehr sah sich die\nBeschwerdegegnerin zum Erlass der Schadenersatzverfügung sogar gehalten, um die\ndreijährige Verjährungsfrist seit Ausstellung der definitiven Verlustscheine\n(AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 3-10) nach Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m.\nArt. 60 Abs. 1 OR zu wahren. Diese Verjährungsfrist hat sie mit Erlass der\nVerfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) eingehalten, womit die\nstreitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. Für den Fall, dass im\nKonkursverfahren über die C____ für die Forderung der Beschwerdegegnerin eine\nKonkursdividende resultieren wird, hat die Beschwerdegegnerin diese im Umfang\nseiner Zahlung dem Beschwerdeführer diese Konkursdividende abzutreten. Dies hat\ndie Beschwerdegegnerin bereits in der Schadenersatzverfügung (AB 2) sowie im\nEinspracheentscheid (AB 14) ausdrücklich festgehalten. Folglich wird die\nBeschwerdegegnerin aus einer allfälligen Konkursdividende nicht begünstigt.\n3.2.7.\nZusammenfassend ist der Schaden anhand der Kassenakten hinreichend\nbestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. AB 4 und AB 2 – die dazugehörigen\nBeilagen 2-15). Der Schaden ist damit ausgewiesen und in der von der\nBeschwerdegegnerin geforderten Summe nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1.2).\n"}