{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n2.4.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die\nBeschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht eine\nSchadenersatzforderung in Höhe von Fr. 131'280.15 im Sinne von Art. 52 AHVG\nstellt.\n3.\n3.2.\n3.2.1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst\ndas Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr\ngesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei\ndem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die\nAusgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991\nS. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17). Der\nSchaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die\nBeiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25.\nSeptember 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die\nArbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24.\nMärz 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG,\nSR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\nBetreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (vgl. Ueli Kieser,\na.a.O.: Rz 24 und 31; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August\n2013 E. 4.1; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52\nAHVG, in: Réne Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen; BGE 121 III 382\nE. 3bb; 98 V 26 E. 5). Hingegen gehören Ordnungsbussen (vgl. Art. 91\nAHVG) nicht zum Haftungssubstrat (vgl. Ueli Kieser, a.a.O.: Rz 31; Urteil des\nBundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 7 mit Hinweis).\n3.2.2.\nDer Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die\ngeschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR\n831.101) erhoben werden können (Ueli Kieser a.a.O.: Rz 18; BGE 126 V 443\nE. 3a; 121 III 386 E. 3a mit Hinweisen; BGE 112 V 156 E. 2). Im Falle der\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit\nder Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der\nKonkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2; 136\nV 268 E. 2.6; 126 V 443 E. 3 mit Hinweisen).\nEine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt\nvor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten\nBetreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust\ngekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in\nmasslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert,\ndass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit\nrealistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG\nnicht nachkommen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Höhe\ndes Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus,\nwenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt\ngebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. Urteile\ndes Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1 und 9C_325/2010\nvom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 158 E.\n4a). In diesem Sinne genügt bereits die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009\nE. 3.3.1; BGE 121 V 240 E. 3c/bb). Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des\nPfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe\nnichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des\nSchadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in\nVerbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die\nErgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:\nObligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in Gang setzt (Urteil des Bundesgerichts\n9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2; ZAK 1988 S. 122 E. 3c und\nS. 300 E. 3b; BGE 113 V 256 E. 3c).\n3.2.3.\nGemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die\nSchadenersatzforderung für die von 2019 bis 2022\nnicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten,\nMahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 131'280.15. Die\nDetails gehen aus dem Kontoauszug vom 14. Januar 2025 hervor (AB 4). Wie unter\nE. 2.1. dargelegt, wurde die Schadenssumme um Fr. 1'500.-- herabgesetzt.\nDieser Betrag steht in Zusammenhang mit den Bussenverfügungen, die aufgrund\nnicht eingereichter Lohnbescheinigungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 erlassen\nwurden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 7 und AB 4). Der Beschwerdeführer hingegen\nbeanstandet, die Zusammensetzung der Schadenssumme sei für ihn nicht\nnachvollziehbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 12).\n3.2.4.\nWie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, liegen acht Verlustscheine\ninfolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe Fr. 39'718.50 vor, wobei für\nweitere Forderungen in Höhe von Fr. 78'629.30 aufgrund hängiger Pfändungen\nbereits Verlustscheine in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wendet\ndemgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin\nhinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht\nabgewartet habe. Zudem sei unklar, weshalb ein Totalausfall angenommen worden\nsei (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls sei der Schaden im Zeitpunkt der\nSchadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18).\n"}