{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n2.2.\n2.2.1. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es\nfehle an einem haftungsbegründenden Schaden und Verschulden. Er wendet ein, ihm\nsei kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Zur Begründung führt er an, er\nsei infolge ausstehender Forderungen in Liquiditätsengpässe geraten, weshalb er\ndie fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht habe entrichten können. Der\nBeschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der\nSchadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen sei. Zudem könne angesichts des\nnoch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen\nwerden. Ferner sehe sich die Beschwerdegegnerin im Fall einer Konkursdividende bereichert.\nInsgesamt seien damit die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht erfüllt\n(vgl. Beschwerde).\n2.2.2.\nDer Beschwerdeführer wendet ferner in formeller Hinsicht ein, der Erlass\ndes Einspracheentscheids sowie der Schadenersatzverfügung durch ein und dieselbe\nPerson laufe dem Sinn des Einspracheverfahrens zuwider und sei mit diesem nicht\nvereinbar. Sodann ist er der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid\nihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Aus der Begründung gehe\nweder die Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch die substantiierte\nZusammensetzung der Schadenssumme klar hervor (vgl. Beschwerde).\n2.3.\n2.3.1. Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine\nVerfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die\nnämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Auf Einsprache hin beurteilt die\nVerwaltungsbehörde somit eine eigene Entscheidung, womit ihr die Möglichkeit\ngeboten wird, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und\ngegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache ist also kein devolutives\nRechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige\nRechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren gehört vielmehr,\nwie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege, und es\nuntersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des\nverfassungsmässigen Richters. Das Verwaltungsverfahren findet erst mit Erlass\ndes Einspracheentscheids seinen Abschluss (BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 133 V\n50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1, jeweils mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U\n490 S. 367 E. 3.2.1).\n2.3.2. Wie bereits erwähnt, bezweckt das Einspracheverfahren,\nder verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung\nnochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor\nallenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Wenngleich es sich in der Praxis\nallmählich verbreitet, mit der Behandlung der Einsprache eine andere Person\noder Einheit zu betrauen, entspricht dies nicht dem ursprünglichen\nVerfahrenstypus. Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids\ndurch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des\nEinspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Im Übrigen wäre eine solche\npersonelle Trennung nicht immer mit der Organisation der Verwaltung vereinbar\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 = SVR\n2009 UV Nr. 60; Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam\nLendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 52 Rz 32 und 33 mit Hinweisen).\nDie Beschwerdegegnerin ist mithin ordnungsgemäss auf die Einsprache\neingegangen.\n2.3.3. Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Einspracheinstanz, ihren\nEntscheid zu begründen. Anders als im vorangegangenen Verfahren nach Art. 49\nAbs. 3 ATSG gilt diese Pflicht uneingeschränkt. Insbesondere ist die Begründung\ngemäss den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen anzupassen und\ngegebenenfalls zu vertiefen (Susanne Genner in:\nGhislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], ATSG-BSK, 2.\nAufl., Basel 2025, Art. 52 Rz 56; Arthur Brunner, a.a.O.: Rz. 60). Die\nBegründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen\nMotiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung\noder den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl\ndie betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite\ndes Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz\ndie Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen\nund auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass\nsie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 124\nV 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen).\n2.3.4. Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB\n8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit\nAntwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm. Die daraufhin\nergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich\nsind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein\nBild machen zu können. Sodann setzt sich der Einspracheentscheid (AB 14)\nausreichend mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers auseinander, wonach die\nSchadenersatzverfügung verfrüht ergangen sei, da sich die Schadenshöhe erst bei\nabschliessender Einschätzung der Konkursdividende berechnen lasse (vgl.\nEinsprache). Die formellen Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins\nLeere.\n"}