{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-3_2025-10-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79533&W10_KEY=4519381&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c1f189e6a1fc9400ad61f0ee90a1565b"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:10", "Num": ["AH.2025.3", "SVG.2026.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:57", "Checksum": "97865e0da265325139fd686e2dbf3df7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)\nRegeste:\nAHVG Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 28.\nOktober 2025\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.\nBorer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nvertreten durch Dr. Nicolas Roulet,\nAdvokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel\nBeschwerdeführer\nB____\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2025.3\nEinspracheentscheid vom 24. April\n2025\nOrganhaftung nach Art. 52 AHVG\ndes alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht\nTatsachen\nI.\na) Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der C____\nam 6. Juni 2014 deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer\nmit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage\n[AB] 1). Die C____ war der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige\nArbeitgeberin angeschlossen. Im Juni und im Juli 2022 wurden der\nBeschwerdegegnerin infolge Betreibung für ausstehende\nSozialversicherungsforderungen, Zinsen und Kosten acht Pfändungsverlustscheine\nim Gesamtbetrag vom Fr. 39'718.50 ausgestellt (AB 2) und weitere Verlustscheine\nin der Höhe von insgesamt Fr. 78'629.30 in Aussicht gestellt (AB 2). Auf\nBegehren der Beschwerdegegnerin (AB 2) wurde daraufhin durch das Zivilgericht\nBasel-Stadt mit Entscheid vom 1. November 2022 (AB 3) über die C____ der\nKonkurs gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1) eröffnet.\nb) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer\nmit Schreiben vom 14. November 2024 (AB 8) in Aussicht, ihn als Geschäftsführer\nund Gesellschafter der GmbH mit einer Schadenersatzforderung für entgangene\nSozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten\npersönlich zu belangen und gewährte ihm die Möglichkeit zu Wahrung des rechtlichen\nGehörs. Der Beschwerdeführer äusserte sich, vertreten durch den Advokaten Dr. N.\nRoulet, mit Schreiben vom 21. November 2024 (AB 9) und vom 8. Januar 2025 (AB\n11) zum angekündigten Vorgehen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12)\nforderte die Beschwerdegegnerin daraufhin den Beschwerdeführer in Anwendung von\nArt. 52 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\nvom 20. Dezember 1946, SR 831.10) auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs\nder Firma C____ den Betrag von Fr. 132'780.15 zu bezahlen und trat eine\nallfällige Konkursdividende an den Beschwerdeführer ab. Eine dagegen erhobene\nEinsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24.\nApril 2025 (AB 14) ab.\nII.\nWeiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet erhebt\nder Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nvom 24. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung\nder Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.\nJuni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 28. August 2025 hält der Beschwerdeführer an\nseiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig gibt er\neine Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 8. Juli 2025\n(Beschwerdebeilage [BB] 4) und ein Schreiben an das Konkursamt Basel-Stadt vom\n20. August 2025 (BB 5) zu den Akten.\nDie Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3.\nSeptember 2025 auf die Einreichung einer Duplik.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2025 die Urteilsberatung\ndurch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in\nVerbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen\nEinspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als\neinziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht\nam Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche\nZuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art.\n57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen\nGerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1\ndes kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG\n154.200).\n1.2.\nDa die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist\ngemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen\nVoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2025 (AB\n12) schützenden Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) wurde der\nBeschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 132'780.15 als Schadenersatz nach Art.\n52 AHVG verpflichtet. Im Nachgang setzte die Beschwerdegegnerin die geltend\ngemachte Schadensumme auf Fr. 131'280.15 herab, da die Bussenverfügungen der\nJahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 1'500.-- nicht dem ersatzfähigen\nSchaden zuzurechnen seien. Sie begründet ihre Forderung sinngemäss damit, dass\nihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge\nund der späteren Ausstellung von Verlustscheinen ein Schaden entstanden sei. Der\nBeschwerdeführer sei als verantwortlicher und schuldhaft handelnder\nGeschäftsführer sowie als einziger Gesellschafter der C____ ersatzpflichtig (vgl.\nBeschwerdeantwort).\n"}