4.7. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4; 9C_2/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.2 und 3.2) ist bei der Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 kein Renteneinkommen des Beschwerdeführers als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 11. April 2025 zu bestätigen.