Bei der Beitragsbemessung entsprechend der sozialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare Handhabung zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung des Zuflussprinzips erfolgt ebendies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch auf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Berücksichtigung einer Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr anstelle einer rechnerischen Aufteilung auf vergangene Jahre entspricht gleichermassen der Praxis anderer Kantone (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.;