Deswegen gebietet die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine abweichende Würdigung. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermassen in den Jahren 2020 bis 2023 keine Rentennachzahlungen seiner Pensionskasse ausgerichtet. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen eben gerade nicht in der Vergangenheit «erzielt» (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für die Beiträge als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den entsprechenden Jahren massgebend. Entsprechend ebendieser Argumentation bestätigte das Bundesgericht die beitragsmässige Erfassung der Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr, was der vorliegenden Fallkonstellation entspricht.