4.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die vorzitierte Rechtsprechung sei nicht auf ihn anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unterschiede des Sachverhalts seines Falles vom Sachverhalt, der dem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine davon abweichende Würdigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu rechtfertigen. Den höchstrichterlichen Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Rentennachzahlungsbetrags ein massgebliches Entscheidungskriterium war. Deswegen gebietet die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine abweichende Würdigung.