auf die strittigen Jahre enthalten. Auch sind keine solchen zu erwarten angesichts der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes Basel-Stadt vom 12. April 2000 (StG; SG 640.100) und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.).