welche bis Ende 2008 galt, als Art. 29 Abs. 2 AHVV noch wie folgt lautete: Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Da der Begriff «tatsächlich» im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht mehr ihre Gültigkeit habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegen keine Materialien vor, welche auf eine angestrebte Rechtsänderung hinweisen (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4).