Mit Blick auf eine Rentennachzahlung wird damit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Selbst wenn im Falle einer rückwirkenden Leistung diese rechnerisch auf einzelne Nachzahlungsjahre verteilt werden könnte, ist nicht von einem im damaligen Zeitpunkt entstandenen Rechtsanspruch auszugehen. Folglich ist eine Rentennachzahlung einzig im Jahr der Auszahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3). 4.2. Die zitierte Rechtsprechung ist unter alter Rechtslage ergangen,