Bei einer anderweitigen Vielzahl von Einzelfallbetrachtungen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen, worauf auch Art. 10 AHVG keinen Anspruch vermittle. Es bestehe somit kein Anlass von der geltenden Verwaltungspraxis abzuweichen. 2.3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob die rückwirkend zugesprochene Rentennachzahlung der Pensionskasse des Beschwerdeführers rechnerisch aufgeteilt in den Jahren 2020 bis 2023 zu erfassen ist. 3.