nicht gesamthaft an ihn erfolgt, sondern zum Teil zur Begleichung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt ans entsprechende Amt geflossen. Es müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht auf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung oder die Erfassbarkeit nach einem formalen Zuflussprinzip. Dies ergebe sich auch aus dem heutigen Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).