2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm entstünden ungerechtfertigte finanzielle Nachteile. Darin erkenne er eine Verletzung von Art. 10 AHVG und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Infolge der Erfassung der Rentennachzahlung im Jahr 2025 im Rahmen der Beitragsberechnung würden ihm von der Beschwerdeführerin gesamthaft höhere Beitragsforderungen in Rechnung gestellt, als wenn die Rentennachzahlung betragsmässig auf die Jahre 2020 bis 2024 aufgeteilt würde. Wirtschaftlich sei ihm die Rentennachzahlung aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemitteln (Säule 3a) bereits in diesen Jahren zugeflossen. Im Jahr 2025 sei die Rentennachzahlung