Hinsichtlich der Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen ist lediglich die mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 erfolgte Bestätigung der Beiträge der Jahre 2020 bis 2023. Dem Beschwerdeführer wird nach Erlass der entsprechenden Verfügungen der Rechtsweg offenstehen, um weitergehende Rügen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2024 und 2025 geltend zu machen. 2.