Hinsichtlich der Jahre 2024 und 2025 liegen im Urteilszeitpunkt lediglich die entsprechenden Akontoanzeigen vom 5. März 2025 sowie vom 17. März 2025 (vgl. BAB 6 und BAB 8) und noch keine anfechtbaren Verfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach festgehalten, dass für die Jahre 2024 und 2025 noch keine Beitragsverfügungen ergangen sind, da die entsprechenden definitiven Steuermeldungen noch nicht vorlägen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 [BAB 9] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 [BAB 11]), was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an einem Anfechtungsobjekt.