Im Rahmen der Berechnung seiner AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2025 sei sein rückwirkend zugesprochenes jährliches Renteneinkommen anteilsmässig zu berücksichtigen, statt dieses gesamthaft für die Beitragsberechnung des Jahres 2025 heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Mai 2025 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. Juni 2025 am Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest. III. Am 6. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.