II. Am 17. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 sei aufzuheben. Zudem macht er sinngemäss geltend, die Akontoanzeige vom 17. März 2025 betreffend die Beiträge des Jahres 2025 sei aufzuheben. Im Rahmen der Berechnung seiner AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2025 sei sein rückwirkend zugesprochenes jährliches Renteneinkommen anteilsmässig zu berücksichtigen, statt dieses gesamthaft für die Beitragsberechnung des Jahres 2025 heranzuziehen.