Mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. BAB 11) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen (vgl. Schreiben vom 24. März 2025 [BAB 10]) die Verfügungen betreffend seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2023 zu. Für das Jahr 2024 erfolgte noch keine Verfügung, da diesbezüglich noch keine definitive Steuermeldung vorlag. Am 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. BAB 12), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 abwies (vgl. BAB 13).