Als anrechenbares Renteneinkommen wurde auf diesen Anzeigen jeweils Fr. 0.00 aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. März 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige des Jahres 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'460.00 fest, wobei sie als Berechnungsgrundlage ein Renteneinkommen von Fr. 167'684.00 aufführte (vgl. BAB 8). Mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. BAB 11) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen (vgl. Schreiben vom 24. März 2025 [BAB 10]) die Verfügungen betreffend seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2023 zu.