Infolge der Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2025 (vgl. BAB 6) die Akontoanzeigen seiner persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (Jahr 2020), Fr. 527.60 (Jahre 2021 und 2022) und Fr. 539.20 (Jahre 2023 und 2024) aufgrund seines Statuswechsels vom Selbständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen per 1. Januar 2020 zu. Als anrechenbares Renteneinkommen wurde auf diesen Anzeigen jeweils Fr. 0.00 aufgeführt.