I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sprach die B____ (Pensionskasse) dem 1972 geborenen Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1). Infolge der Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2025 (vgl. BAB 6) die Akontoanzeigen seiner persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (Jahr 2020), Fr. 527.60 (Jahre 2021 und 2022) und Fr. 539.20 (Jahre 2023 und 2024) aufgrund seines Statuswechsels vom Selbständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen per 1. Januar 2020 zu.