{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-2_2025-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78917&W10_KEY=3233868&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fd628ad2e27d04e45dda01273081f44c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2025.2", "SVG.2025.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:33", "Checksum": "5aae1dc9e57229cb4758bc6a0de9f91d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)\nRegeste:\nBeitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n4.5.\nSein Bezug von Ergänzungsleistungen, welche nun vom entsprechenden\nAmt verrechnungsweise rückgefordert werden (vgl. Schreiben der Pensionskasse\nvom 21. Januar 2025 [BAB 10]), und des Guthabens seiner dritten Säule begründen\nebenso wenig eine zeitliche Zuordnung des Geldflusses in der Vergangenheit.\nErgänzungsleistungen gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Felix Frey,\nin: AHVG/IVG-Kommentar, 1. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu\nArt. 10 AHVG). Die Tatsache, dass nicht die volle Rentennachzahlung direkt\nan den Beschwerdeführer erfolgte, beschlägt nicht die Frage der\nBerechnungsgrundlage der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023, sondern\ndie Höhe der Beiträge des Jahres 2025. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt\n(vgl. E. 1.2.2 hiervor) im vorliegenden Verfahren ist auf diese Rüge zum\njetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Gleichermassen ändert die\nKapitalauszahlung der dritten Säule im Jahr 2023 nichts an der vorgenannten\nzeitlichen Zuordnung. Die Auszahlung und Wiedereinzahlung der Beiträge der\nSäule 3a in den Jahren 2024 und 2025 (vgl. Schreiben vom 1. April 2025 [Beschwerdebeilage\n[BB] 3] und Überweisungsbeleg vom 10. April 2025 [BB 4])\nbeziehen sich im Übrigen ebenfalls nicht auf den bei vorliegendem\nStreitgegenstand massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Somit\nkann aus all diesen Umständen kein wirtschaftlicher Zufluss in den Jahren 2020\nbis 2023 konstruiert und keine rechnerische Aufteilung der Rentennachzahlung\nauf die vergangenen Jahre hergeleitet werden.\n4.6.\nDie Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der\nbeitragsmässigen Erfassung der Rentennachzahlung nach dem Zuflussprinzip höhere\nBeitragsforderungen entstehen, als bei einer rechnerischen Aufteilung auf die\nvergangenen Jahre, stellt keine verfassungswidrige oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung\ndar. Jede normative Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in\ngewissen Fallkonstellationen (vgl. Ulrich\nHäfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 879 ff.).\nBei der Beitragsbemessung entsprechend der sozialen Verhältnisse gemäss\nArt. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare\nHandhabung zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung des\nZuflussprinzips erfolgt ebendies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch\nauf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht\nableiten. Die Berücksichtigung einer Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr\nanstelle einer rechnerischen Aufteilung auf vergangene Jahre entspricht gleichermassen\nder Praxis anderer Kantone (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen\nvom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.; Entscheid des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom\n10. Juni 2021 [710 21 120/155] E. 5.1 ff.).\n4.7.\nEntsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03\nvom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3; Urteile des\nBundesgerichts 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4; 9C_2/2020 vom\n9. Juni 2020 E. 2.2 und 3.2) ist bei der Berechnung der\nAHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 kein Renteneinkommen des\nBeschwerdeführers als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 11. April\n2025 zu bestätigen.\n5.2.\nEs bleibt, über die Kosten zu befinden. Das vorliegende Verfahren\nvor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG). Es\nsind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\na.o. Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}