{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-2_2025-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78917&W10_KEY=3233868&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fd628ad2e27d04e45dda01273081f44c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2025.2", "SVG.2025.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:33", "Checksum": "5aae1dc9e57229cb4758bc6a0de9f91d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)\nRegeste:\nBeitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n3.2.\nNichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen\nVerhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der\nHöchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1\nAHVG; vgl. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom\n17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art.\n27 Abs. 2 EOG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der\njährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens\nund ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach\nden Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine\nnichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so\nwird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen\nhinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des\nBeitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten\njährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden\n(Art. 28 Abs. 3 AHVV).\n3.3.\nDie Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als\nBeitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge\nbemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des\nVermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein\nJahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen\nSteuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf\nGrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29\nAbs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das\nRenteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen\n(Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen verweist Art. 29 Abs. 7\nAHVV hinsichtlich der Festsetzung und der Ermittlung der Beiträge auf die\nentsprechenden Bestimmungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\n(Art. 22 bis Art. 27 AHVV).\n4.\n4.1.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verwaltungspraxis\nder Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat sich dabei zu Recht auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bezogen: Demgemäss muss\nsich die Bemessung des jährlichen AHV/IV/EO-Beitrags nach den effektiven\nwirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für\ndas betreffende Jahr hervorgehen. Mit Blick auf eine Rentennachzahlung wird\ndamit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige\nder tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Selbst wenn im Falle einer\nrückwirkenden Leistung diese rechnerisch auf einzelne Nachzahlungsjahre\nverteilt werden könnte, ist nicht von einem im damaligen Zeitpunkt entstandenen\nRechtsanspruch auszugehen. Folglich ist eine Rentennachzahlung einzig im Jahr\nder Auszahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen (vgl.\nUrteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht]\nH 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3).\n4.2.\nDie zitierte Rechtsprechung ist unter alter Rechtslage ergangen,\nwelche bis Ende 2008 galt, als Art. 29 Abs. 2 AHVV noch wie folgt lautete: Die\nBeiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich\nerzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Da der Begriff «tatsächlich»\nim aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf\nden Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht mehr ihre Gültigkeit habe.\nDem kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegen keine Materialien vor, welche\nauf eine angestrebte Rechtsänderung hinweisen (vgl. Erläuterungen zu den\nÄnderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4). Hinzu kommt, dass im\nzitierten Urteil das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit seiner\nBeschwerde die Massgeblichkeit der tatsächlichen Auszahlung postulierte.\nInsoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung, welche ein\nNichtfesthalten an der Rechtsprechung nach sich ziehen würde.\n4.3.\nMassgebend sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, so wie\nsie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Es liegen\nunbestrittenermassen keine Steuermeldungen vor, welche die Nachzahlung verteilt\nauf die strittigen Jahre enthalten. Auch sind keine solchen zu erwarten\nangesichts der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen\ngemäss § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes Basel-Stadt vom 12. April 2000\n(StG; SG 640.100) und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember\n1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; vgl. dazu auch Entscheid des\nVersicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16]\nE. 3.4 ff.).\n4.4.\nDer Beschwerdeführer macht ferner geltend, die vorzitierte\nRechtsprechung sei nicht auf ihn anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Unterschiede des Sachverhalts seines Falles vom Sachverhalt, der\ndem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine davon abweichende\nWürdigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu rechtfertigen. Den höchstrichterlichen\nErwägungen ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Rentennachzahlungsbetrags\nein massgebliches Entscheidungskriterium war. Deswegen gebietet die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine\nabweichende Würdigung. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermassen in den\nJahren 2020 bis 2023 keine Rentennachzahlungen seiner Pensionskasse\nausgerichtet. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen eben gerade\nnicht in der Vergangenheit «erzielt» (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für\ndie Beiträge als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den\nentsprechenden Jahren massgebend. Entsprechend ebendieser Argumentation\nbestätigte das Bundesgericht die beitragsmässige Erfassung der\nRentennachzahlung im Auszahlungsjahr, was der vorliegenden Fallkonstellation\nentspricht.\n"}