{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-2_2025-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78917&W10_KEY=3233868&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fd628ad2e27d04e45dda01273081f44c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2025.2", "SVG.2025.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:33", "Checksum": "5aae1dc9e57229cb4758bc6a0de9f91d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 AH.2025.2 (SVG.2025.179)\nRegeste:\nBeitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n1.2.\n1.2.1. Gemäss Art. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und\nVerfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde\nerhoben werden. So sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren\ngrundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen\ndie zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder\neines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die\nVerfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt\nfehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer\nSachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125\nV 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).\n1.2.2. Gegenstand des Einspracheentscheids vom\n11. April 2025 sind die am 4. April 2025 verfügten Beitragsjahre 2020\nbis 2023 (vgl. BAB 13 und BAB 11). Hinsichtlich der Jahre 2024 und\n2025 liegen im Urteilszeitpunkt lediglich die entsprechenden Akontoanzeigen vom\n5. März 2025 sowie vom 17. März 2025 (vgl. BAB 6 und BAB 8)\nund noch keine anfechtbaren Verfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin hat\nmehrfach festgehalten, dass für die Jahre 2024 und 2025 noch keine\nBeitragsverfügungen ergangen sind, da die entsprechenden definitiven\nSteuermeldungen noch nicht vorlägen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom\n21. März 2025 [BAB 9] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom\n4. April 2025 [BAB 11]), was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich\nder Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an\neinem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht\neinzutreten. Zu beurteilen ist lediglich die mit Einspracheentscheid vom\n11. April 2025 erfolgte Bestätigung der Beiträge der Jahre 2020 bis 2023. Dem\nBeschwerdeführer wird nach Erlass der entsprechenden Verfügungen der Rechtsweg\noffenstehen, um weitergehende Rügen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre\n2024 und 2025 geltend zu machen.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm entstünden ungerechtfertigte\nfinanzielle Nachteile. Darin erkenne er eine Verletzung von Art. 10 AHVG\nund des Verhältnismässigkeitsprinzips. Infolge der Erfassung der\nRentennachzahlung im Jahr 2025 im Rahmen der Beitragsberechnung würden ihm von\nder Beschwerdeführerin gesamthaft höhere Beitragsforderungen in Rechnung\ngestellt, als wenn die Rentennachzahlung betragsmässig auf die Jahre 2020 bis\n2024 aufgeteilt würde. Wirtschaftlich sei ihm die Rentennachzahlung aufgrund\ndes Bezugs von Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemitteln\n(Säule 3a) bereits in diesen Jahren zugeflossen. Im Jahr 2025 sei die Rentennachzahlung\nnicht gesamthaft an ihn erfolgt, sondern zum Teil zur Begleichung der\nRückforderung von Ergänzungsleistungen direkt ans entsprechende Amt geflossen.\nEs müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht\nauf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung oder die Erfassbarkeit nach\neinem formalen Zuflussprinzip. Dies ergebe sich auch aus dem heutigen Wortlaut\nvon Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die\nrückwirkende Rentennachzahlung des Beschwerdeführers sei im Jahr der Auszahlung\n(2025) und nicht in den entsprechenden Jahren (2020 bis 2023) für die\nBerechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu erfassen. Dies ergebe sich aus der\nständigen und im vorliegenden Fall einschlägigen bundesgerichtlichen\nRechtsprechung. Die Beitragspflicht entstehe beim tatsächlichen Zufluss von\nRentenleistungen und nicht deren wirtschaftlichen Ersatzfunktionen (formelle\nAusgestaltung des Zuflussprinzips). Bei einer anderweitigen Vielzahl von\nEinzelfallbetrachtungen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen,\nworauf auch Art. 10 AHVG keinen Anspruch vermittle. Es bestehe somit kein\nAnlass von der geltenden Verwaltungspraxis abzuweichen.\n2.3.\nStreitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob\ndie rückwirkend zugesprochene Rentennachzahlung der Pensionskasse des\nBeschwerdeführers rechnerisch aufgeteilt in den Jahren 2020 bis 2023 zu\nerfassen ist.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 3\nAbs. 1bis und Art. 21 Abs. 1 f. AHVG sind\nNichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Januar nach\nVollendung des 20. Altersjahrs bis zum Ende des Monats, in dem sie das\nordentliche Rentenalter erreichen, obligatorisch in der Alters- und\nHinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig. In der Folge davon\nsind sie grundsätzlich auch der Invalidenversicherung und der\nErwerbsersatzordnung unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom\n19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27\ndes Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR\n834.1]).\n"}