SzS 17/2007 S. 163ff.). Stattdessen hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, eine pauschale Lohnsumme nachzufordern. Dies mag in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen ausreichen (vgl. oben E. 3.3.3.). Insbesondere soll diese Option offenstehen, wenn die Ausgleichskasse wegen der mangelhaften Mitwirkung des Arbeitgebers riskiert, den womöglich geschuldeten Beiträgen infolge Verwirkung verlustig zu gehen. Vorliegend bestand jedoch in Anbetracht der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG keine Notwendigkeit zum Erlass einer unbegründeten, auf einer pauschalen Lohnsummenschätzung basierenden Veranlagungsverfügung.