Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss gewisse Angaben enthalten (vgl. oben E. 3.3.2.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als es um die Grundsatzfrage des Beitragsstatuts der Freelancer geht. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, welche Personen sie nunmehr als unselbstständigerwerbend betrachtet und wie hoch sie deren jeweils massgebende Löhne geschätzt hat. Vorliegend wäre zumindest klarzustellen gewesen, welche Personen von der Statutsbeurteilung betroffen sind.