Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte Veranlagungsverfügung. 4.2.2. Die Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin trägt zwar den Titel Verfügung und wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedoch entspricht sie inhaltlich einer Rechnung und entbehrt jeglicher Begründung, die ihren Inhalt, namentlich die Beitragsveranlagung nachvollziehbar macht. Entspricht eine Verfügung, wie vorliegend, den Begehren der Partei nicht voll, so ist sie jedoch durch die Ausgleichskasse ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen (vgl. das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP], Stand 1. Juli 2024, Rz 1005).