Die Beschwerdeführerin hat diese Beilagen mit Replik vom 19. Februar 2025 ins Recht gelegt). Erläuternd führte der Geschäftsführer in seiner Mailnachricht vom 15. Oktober 2024 aus, bei J____ handle es sich um eine Firma mit Sitz in Deutschland und Herr G____ habe seine Leistungen im Wesentlichen in Deutschland erbracht, weshalb kein Selbstständigkeitsnachweis vorhanden sei. Abschliessend bat der Geschäftsführer um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte Veranlagungsverfügung.