3.3.3. Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (Art. 38 ff. AHVV). Die Veranlagung dient dazu, die Lohnbeiträge zu ermitteln und durch eine Veranlagungsverfügung rechtskräftig festzusetzen, falls die Arbeitgebenden trotz Mahnung die geschuldeten Lohnbeiträge nicht bezahlen, nicht darüber abrechnen oder die zur Festsetzung der Beiträge nötigen Auskünfte nicht erteilen (vgl. Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024).