II. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 und ersucht sinngemäss um Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und zur Festsetzung einer realistischen Lohnsumme sowie eventualiter um Einräumung der Möglichkeit zur rückwirkenden Anpassung zu hoher Beiträge bei vollständiger Nachreichung aller Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest. Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.