Am 24. Oktober 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Lohnsumme von je Fr. 50'000.-- pro Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2024 (AB 11) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (AB 12) ab.