Im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle ersuchte die Beschwerdegegnerin den Vorsitzenden der Geschäftsführung um Zustellung sachdienlicher Unterlagen (vgl. die Mail-Korrespondenz, AB 2 – 5) und stellte ihm mit Schreiben vom 18. September 2024 (AB 6) die Vornahme einer Lohnsummenschätzung in der Höhe von Fr. 100'000.-- in Aussicht, sollten die nachgesuchten Belege nicht spätestens bis zum 14. Oktober 2024 bei ihr vorliegen. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Lohnsumme von je Fr. 50'000.-- pro Jahr.