Am 8. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2021 und 2022 durch (vgl. den Kontrollbericht vom 16. Oktober 2024, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle ersuchte die Beschwerdegegnerin den Vorsitzenden der Geschäftsführung um Zustellung sachdienlicher Unterlagen (vgl. die Mail-Korrespondenz, AB 2 – 5) und stellte ihm mit Schreiben vom 18. September 2024 (AB 6) die Vornahme einer Lohnsummenschätzung in der Höhe von Fr. 100'000.-- in Aussicht, sollten die nachgesuchten Belege nicht spätestens bis zum 14. Oktober 2024 bei ihr vorliegen.