{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-1_2025-05-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78741&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "792ab89dba82fa76fcaeef31bb3e9a78"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2025.1", "SVG.2025.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:25", "Checksum": "eaed2c6cafd97014051dce96c00e931c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)\nRegeste:\nNachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung\n\n\n4.2.2. Die Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin trägt zwar den Titel Verfügung und wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedoch entspricht sie inhaltlich einer Rechnung und entbehrt jeglicher Begründung, die ihren Inhalt, namentlich die Beitragsveranlagung nachvollziehbar macht. Entspricht eine Verfügung, wie vorliegend, den Begehren der Partei nicht voll, so ist sie jedoch durch die Ausgleichskasse ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen (vgl. das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP], Stand 1. Juli 2024, Rz 1005). Eine blosse Abrechnung wird nicht zur Verfügung, indem man sie als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Sie kann namentlich nicht mit einer Veranlagungsverfügung im gleichen Schriftstück verbunden werden (WWB Rz 2168). Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind voneinander abzugrenzen.\nEs trifft zu, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht trägt und es mag sein, dass ihr Geschäftsführer, der zwar redlich bemüht erschien, trotz grosszügiger Frist nicht alle Unterlagen wunschgemäss und termingerecht eingereicht hat. Dennoch lagen der Beschwerdeführerin gewisse Unterlagen vor, mit denen sie sich in ihrer Veranlagungsverfügung, in einem Begleitschreiben oder spätestens im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nachvollziehbar hätte auseinandersetzen müssen. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss gewisse Angaben enthalten (vgl. oben E. 3.3.2.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als es um die Grundsatzfrage des Beitragsstatuts der Freelancer geht. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, welche Personen sie nunmehr als unselbstständigerwerbend betrachtet und wie hoch sie deren jeweils massgebende Löhne geschätzt hat. Vorliegend wäre zumindest klarzustellen gewesen, welche Personen von der Statutsbeurteilung betroffen sind. Da bei Verfügungen über paritätische Beiträge sowohl die Schuld der Arbeitgebenden als auch diejenige der Arbeitnehmenden festgesetzt wird, hätte die Verfügung grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch den betroffenen Freelancern eröffnet werden müssen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Beitragstatut streitig ist und wenn Entgelte nachträglich als massgebender Lohn erfasst werden (vgl. Peter Forster: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage, Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, in. SzS 17/2007 S. 163ff.). Stattdessen hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, eine pauschale Lohnsumme nachzufordern. Dies mag in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen ausreichen (vgl. oben E. 3.3.3.). Insbesondere soll diese Option offenstehen, wenn die Ausgleichskasse wegen der mangelhaften Mitwirkung des Arbeitgebers riskiert, den womöglich geschuldeten Beiträgen infolge Verwirkung verlustig zu gehen. Vorliegend bestand jedoch in Anbetracht der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG keine Notwendigkeit zum Erlass einer unbegründeten, auf einer pauschalen Lohnsummenschätzung basierenden Veranlagungsverfügung.\n4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels zeitlicher Dringlichkeit die Voraussetzungen zum Erlass einer pauschalen Veranlagung nicht erfüllt waren. Die Nachforderung, insbesondere die Frage des Beitragsstatuts ist vielmehr von Beschwerdegegnerin in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der vom Geschäftsführer eingereichten Unterlagen, schlüssig und nachvollziehbar zu begründen und den Betroffenen ordnungsgemäss zu eröffnen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}