{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-1_2025-05-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78741&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "792ab89dba82fa76fcaeef31bb3e9a78"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2025.1", "SVG.2025.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:25", "Checksum": "eaed2c6cafd97014051dce96c00e931c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)\nRegeste:\nNachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung\n\n1.\n1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).\n1.2. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.3.2. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2019.00051 vom 12. August 2020, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 70 E. 3a).\n3.3.3. Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (Art. 38 ff. AHVV). Die Veranlagung dient dazu, die Lohnbeiträge zu ermitteln und durch eine Veranlagungsverfügung rechtskräftig festzusetzen, falls die Arbeitgebenden trotz Mahnung die geschuldeten Lohnbeiträge nicht bezahlen, nicht darüber abrechnen oder die zur Festsetzung der Beiträge nötigen Auskünfte nicht erteilen (vgl. Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024).\n4.2.1. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, sind die Arbeitgebenden zur Auskunft mittels zweckdienlicher Unterlagen verpflichtet. Dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 16. Oktober 2024 (AB 1) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Kontrolle die Freelancer-Problematik auftrat und besprochen wurde. Namentlich ging es dabei um den Status der Herren D____, E____, F____ und G____, sowie um die beiden GmbHs H____ und I____, deren Selbstständigenstatus von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird. Im Nachgang zur Kontrolle wandte sich der Geschäftsführer diesbezüglich mehrmals per Mail an die Beschwerdegegnerin: So berichtete er am 18. Januar 2024 (AB 2), er habe bei den Haupt-Freelancern, die nachgesuchten Bestätigungen/Formulare A1 angefordert und stellte deren Einreichen mit den Buchhaltungsunterlagen in Aussicht. Am 4. April 2024 (AB 3) reagierte der Geschäftsführer auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin (deren Inhalt dem Gericht nicht eingereicht wurde) und stellte den Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2021 per KW 16/17 in Aussicht. Am 21. Mai 2024 (AB 4) stellte der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin eine Mail zu, der offenbar der Selbstständigkeitsnachweis für D____, das Formular A1 für I____ und ein Dokument mit dem Titel «Fremdleistung A____ 2021» angehängt waren. In den dem Gericht eingereichten Akten sind diese Anhänge nicht enthalten. Am 12. Juni 2024 (AB 5) reagierte der Geschäftsführer wiederum auf eine Mailanfrage der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2024 (deren Inhalt dem Gericht wiederum nicht bekannt ist) und stellte die baldige Eingabe der Details der Lohnkonti und der Unterlagen für das Jahr 2022 in Aussicht. Mit Mahnung vom 18. September 2024 (AB 6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Kontodetails der Finanzbuchhaltung 2021/2022 sowie die Selbstständigkeitsnachweise beziehungsweise die A1-Formular der Personen J____, E____ und G____ bis zum 14. Oktober 2024 einzureichen, anderenfalls sie auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- eine Verfügung erlassen werde. Mit Mail vom 15. Oktober 2024 (AB 7) reichte der Geschäftsführer für das Jahr 2022 die Lohnausweise sämtlicher Mitarbeiter, die Fremdleistungen 2021 und 2022 sowie den Selbstständigkeitsnachweis für Herr E____ ein (die angehängten Dokumente befinden sich allesamt nicht in den dem Gericht eingereichten Unterlagen, lediglich die Mailnachricht. Die Beschwerdeführerin hat diese Beilagen mit Replik vom 19. Februar 2025 ins Recht gelegt). Erläuternd führte der Geschäftsführer in seiner Mailnachricht vom 15. Oktober 2024 aus, bei J____ handle es sich um eine Firma mit Sitz in Deutschland und Herr G____ habe seine Leistungen im Wesentlichen in Deutschland erbracht, weshalb kein Selbstständigkeitsnachweis vorhanden sei. Abschliessend bat der Geschäftsführer um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte Veranlagungsverfügung."}