vergleichbar wäre (siehe zum Ganzen auch BGE 129 V 110). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.80. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer Rechtsmittelbelehrung