Sind rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zweifellos unrichtig und ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, kann der Versicherungsträger auf diese zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG, Wiedererwägung). 5.2.3. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 124 V 247, E. 2., mit Hinweisen). Bei formlosen Mitteilungen bzw. Verfügungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen.