6 Abs. 1 HVA bestimmt, dass für das Verfahren bei Hilfsmitteln der Altersversicherung die Artikel 65 bis 79bis IVV sinngemäss gelten. 5.2.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide bzw. rechtsbeständige formlose Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sind rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zweifellos unrichtig und ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, kann der Versicherungsträger auf diese zurückkommen (Art. 53 Abs. 2