Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3). 5.1.2. Nach Art. 74ter Buchstabe d IVV können Hilfsmittel der Invalidenversicherung ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Art. 6 Abs. 1 HVA bestimmt, dass für das Verfahren bei Hilfsmitteln der Altersversicherung die Artikel 65 bis 79bis IVV sinngemäss gelten.