Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt, den Anspruch auf das Hilfsmittel Rollstuhl zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA). 1.3. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide (oder deren Verweigerung) kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht des Kantons am Ort der Ausgleichskasse zuständig.