1. 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels (Rollstuhl), dessen die Beschwerdeführerin infolge ihres Geburtsgebrechens als Ersatz des bisherigen Hilfsmittels zu bedürfen vorbringt. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre.