, Rechtsanwältin, an ihren Anträgen fest. Die Rechtsanwältin reicht sodann ihre Honorarnote in Höhe von CHF 5'956.85 (inkl. Mehrwertsteuer) ein. d) Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2026 stellt das Sozialversicherungsgericht die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Die Honorarnote wird zur fakultativen Stellungnahme ebenfalls zugestellt. e) Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Eingang 31. März 2026) nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Honorarnote. Sie beanstandet deren Höhe und beantragt sinngemäss, bei einer allfälligen Parteientschädigung die gerichtsüblichen Ansätze nicht zu überschreiten.