Sie wies darauf hin, dass sich der Erlass einer formellen Verfügung erübrige, wenn ihr unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen zugesprochen würden. g) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (IV-Akte 42) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, die formlose Mitteilung sei in der Zwischenzeit bereits in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie werde daher keine einsprachefähige Verfügung erlassen. h) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (IV-Akte 43) erklärte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden.