Mit Schreiben vom 29. August 2025 (Eingang 1. September 2025; IV-Akte 39), erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung bzw. darum, das vorliegende Schreiben mit dem Dossier an die für den Erlass einer solchen Verfügung zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten. Sie wies darauf hin, dass sich der Erlass einer formellen Verfügung erübrige, wenn ihr unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen zugesprochen würden.